Studenten und Jobs
1. Minijobs
2. Kurzfristige
Beschäftigungen
3. Jobben in den Semesterferien
1. Minijobs
Für geringfügig entlohnte versicherungsfreie
Beschäftigungen (Dauerbeschäftigung) gelten folgende
gesetzliche Regelungen:
- 400,- EUR
Der Grenzwert für den monatlichen
Verdienst in einem Minijob beträgt 400,- EUR.
Dabei ist es unerheblich, wie viele Wochenstunden gearbeitet werden.
Minijobs sind generell für die Arbeitnehmer abgabenfrei. Der
Arbeitgeber zahlt eine pauschale Abgabe an
Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern.
Minijob im Privathaushalt (Kochen, Saubermachen,
Gartenpflege, Kinderbetreuung, etc.)
Minijobs in privaten Haushalten sind ebenfalls für die
Arbeitnehmer abgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt
auch hier eine pauschale Abgabe an die Sozialversicherung. Diese
fällt allerdings niedriger aus als bei anderen Minijobs.
Voraussetzung:
Der Job muss ausschließlich aus haushaltsnahen Tätigkeiten
bestehen, die sonst von den Haushaltsmitgliedern erledigt würden. |
Mehrere geringfügige Minijobs
Studenten, die neben Ihrem regulären Studium mehrere Minijobs
ausüben und die 400,- EUR-Grenze überschreiten, werden in
beiden Minijobs voll sozialversicherungspflichtig, da die Einkommen
aller Minijobs zusammengerechnet werden.
Weiterhin Rentenbeiträge zahlen?
Mini-Jobber haben des weiteren die Möglichkeit, ihre
Rentenversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber bezahlt (12
Prozent regulär, bei Haushalts-Jobs 5 Prozent), auf den
regulären Satz von 19,9% selbst aufzustocken. Diese
Zusätzliche Zahlung wirkt sich am Ende nicht nur positiv auf die
Rentenhöhe aus, sondern es stehen dadurch dem Arbeitnehmer
sämtliche Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B.
stationäre Reha, etc.) zur Verfügung.
Die Zustimmung, Ihren Beitrag zur Rentenversicherung aufzustocken,
muss Ihrem Arbeitgeber in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Die
Erklärung gilt für sämtliche Mini-Jobs.
Vorteile der vollen RV-Beitragszahlung
Durch diese Aufstockung können Sie
1. die Voraussetzungen für alle Rentenarten
erfüllen, eventuell entsteht dadurch
eine Option des vorzeitigen
Rentenbeginns,
2. eine Rentensteigerung erreichen,
3. Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation
erwerben,
4. die staatliche Förderung der "Riester-Rente"
beanspruchen,
5. den Versicherungsschutz für teilweise oder
volle Erwerbsminderung aufrechterhalten
oder wieder erwerben.
2. Kurzfristige
Beschäftigungen
Kurzfristige Beschäftigungen müssen vertraglich auf
maximal 2 Kalendermonate oder maximal 50 Arbeitstage im Kalenderjahr
befristet sein. In dem Fall braucht man als Student unabhängig vom
Verdienst und
der Arbeitszeit keine SV- Beiträge bezahlen. Dabei spielt es keine
Rolle, ob der Job während des Semesters oder in den Semesterferien
erfolgte. Im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung kann man also
auch während des Semesters bis 40 Stunden pro Woche arbeiten, ohne
SV- pflichtig zu werden. Voraussetzung ist aber, dass man innerhalb
des laufenden Kalenderjahres tatsächlich an nicht mehr als 60
Kalender- bzw. 50 Arbeitstagen einer kurzfristigen Beschäftigung
nachgeht.
BAföG-Bezug zusammen mit einem Minijob
Hier gelten besondere Regelungen. Unter Umständen kann es auch
zu einer Kürzung des BAföG kommen. Wenn diese Konstellation
zutrifft, dann informieren Sie sich am besten beim zuständigen
BAföG-Amt.
3. Jobben in den Semesterferien
In den Semesterferien können Sie so viel Geld verdienen und so
viele Stunden arbeiten, wie es Ihnen möglich ist. In Sachen
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Sie
versicherungsfrei, zahlen also keinerlei Beiträge.
Voraussetzung ist aber, dass sich die Beschäftigung
ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit beschränkt oder
auf diese Zeit befristet ist.
In der Rentenversicherung besteht jedoch Versicherungspflicht, wenn
das erzielte Einkommen im Monat die Geringfügigkeitsgrenze von
400,- EUR übersteigt.
Wichtiger Hinweis:
Wenn Sie im Laufe eines Zeitjahres (365 Tage) mehrere
Arbeitsverhältnisse mit einer regelmäßigen Arbeitszeit
von je mehr als 20 Stunden pro Woche, sowie eine Dauer von insgesamt
mehr als 26 Wochen ausüben, werden Sie nicht mehr als Student,
sondern nunmehr als Arbeitnehmer bewertet. Dies hat zur Folge, dass Sie
in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Beiträge abführen müssen und versicherungspflichtig sind. |
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