Studenten + gesetzliche Krankenversicherung
Studierende, die bei einem in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Familienmitglied
(Vater, Mutter, evtl. Ehegatte) mitversichert sind, zahlen keinen Beitrag zur Kranken- und
Pflegeversicherung.
Die Mitversicherung bei einem Elternteil ist jedoch maximal bis zum vollendeten
25. Lebensjahr möglich. Eine Wehr- oder Zivildienstzeit verlängert die Familienversicherung
um die Dienstpflichtzeit.
Studenten, die einen in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten haben,
können sich für die gesamte Studienzeit bei diesem kostenfrei mitversichern.
Voraussetzung für die Familienversicherung ist allerdings, dass das eigenes monatliches Gesamteinkommen 350,- €, bzw. 400,- € bei geringfügig Beschäftigten nicht übersteigt, wobei eine steuerrechtliche Werbungskostenpauschale von 920,- €/Jahr angerechnet wird.
Studierende, die bei einem in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Familienmitglied
(Vater, Mutter, evtl. Ehegatte) mitversichert sind, zahlen keinen Beitrag zur Kranken- und
Pflegeversicherung.
Die Mitversicherung bei einem Elternteil ist jedoch maximal bis zum vollendeten
25. Lebensjahr möglich. Eine Wehr- oder Zivildienstzeit verlängert die Familienversicherung
um die Dienstpflichtzeit.
Studenten, die einen in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten haben,
können sich für die gesamte Studienzeit bei diesem kostenfrei mitversichern.
Voraussetzung für die Familienversicherung ist allerdings, dass das eigene monatliche Gesamteinkommen
350,- € bzw. 400,- € bei geringfügig Beschäftigten nicht übersteigt, wobei eine steuerrechtliche
Werbungskostenpauschale von 920,- €/Jahr angerechnet wird.
Studenten und KVdS
Die "Krankenversicherung der Studenten" ist ein Sondertarif der freiwilligen Versicherung
und ist ausschließlich Studenten vorbehalten, die in eine deutschen Fachhochschule oder
Universität ordentlich eingeschrieben sind.
Voraussetzungen für die KVdS:
1. Das 30. Lebensjahr oder das 14. Fachsemester wurde noch nicht vollendet.
2. Der Krankenkasse liegt kein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen
Krankenversicherungspflicht vor.
3. Der/Die Student/in ist an einer deutschen Universität oder Fachhochschule
ordentlich immatrikuliert.
4. Eine kostenfreie Familienversicherung ist nicht möglich oder ausgeschlossen.
Ende der KVdS
Die Versicherung endet mit Ablauf des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr
oder das 14. Fachsemester vollendet.
Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn die Art
der Ausbildung, familiäre Gründe oder persönliche Gründe, insbesondere der Erweb
der Zugangsvoraussetzung (z.B. Abitur) in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs,
die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Kasse
Studenten, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (z.B. wegen Erreichen
der Höchstsemesteranzahl oder des Höchstalters), haben die Möglichkeit, sich freiwillig weiter
zu versichern. Voraussetzung ist hier, dass unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der KVdS
eine ununterbrochene Versicherung über 12 Monate in der gesetzlichen Krankenkasse
bestand oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate gesetzliche Kranken-
versicherungszeit nachgewiesen werden kann. Die Mitgliedschaft muss der gewählten
Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der vorherigen
Krankenversicherung schriftlich angezeigt werden.
| Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, wird sie verpasst, kann keine freiwillige Versicherung mehr durchgeführt werden. |
Die freiwillige Krankenversicherung beinhaltet auch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Pflegekasse.
Studenten + private Krankenversicherung
Wer durch die Aufnahme eines Studiums versicherungspflichtig in der Krankenversicherung
wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist
schriftlich und innerhalb von 3 Monaten nach dem Beginn der Versicherungspflicht gegenüber
der zuständigen Krankenkasse zu erklären. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden;
sie gilt für die gesamte Studienzeit.
Eine private Krankenversicherung ist dann möglich.
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