Studenten + Praktika
Wenn Du ein Praktikum während des Studiums durchführen
willst bzw. musst, kommt es genau darauf an, ob das Praktikum vorgeschrieben
oder nicht vorgeschrieben ist. In den unterschiedlichen Fällen gibt es
verschiedene Differenzierungen in der Sozialversicherung. Deshalb solltest Du Dich vor der
Aufnahme des Praktikums generell an Deine Krankenkasse wenden.
1. Vorgeschriebenes Vorpraktikum/Nachpraktikum mit Entgeld
Da Studenten bei einem Vor- oder Nachpraktikum in der Regel nicht
immatrikuliert sind, besteht hier Versicherungspflicht in den Zweigen
der Sozialversicherung. Allerdings trägt der Arbeitgeber bis
325 € die SV-Beiträge allein. Erst, wenn der Verdienst mehr
als 325 € ist, wirst Du auch an den Kosten beteiligt.
2. vorgeschriebenes Vorpraktikum/ Nachpraktikum ohne Entgelt
Wenn Du ein unbezahltes Vor- oder Nachpraktikum durchführst, musst Du die Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung allein tragen, sofern keine Familienversicherung vorliegt.
Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden vom Arbeitgeber getragen.
Dazu wird ein fiktives Entgelt ermittelt.
3. nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum/ Nachpraktikum ohne Entgelt
Hier besteht Versicherungsfreiheit in den Zweigen der Sozialversicherung.
4. nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum/ Nachpraktikum mit Entgelt bis 400 EUR
Wenn die Beschäftigung auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr befristet ist, besteht eine
Versicherungsfreiheit als kurzfristig Beschäftigter. Kommt Versicherungsfreiheit als kurzfristig
Beschäftigter nicht in Frage, besteht eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung
mit pauschalen Beiträgen des Arbeitgebers zur KV, PV und RV.
5. nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum/ Nachpraktikum mit Entgelt über 400 EUR
Wenn die Beschäftigung auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr befristet ist, besteht eine
Versicherungsfreiheit als kurzfristig Beschäftigter. Kommt Versicherungsfreiheit als kurzfristig
Beschäftigter nicht in Frage, besteht eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
6. vorgeschriebene Zwischenpraktikum mit oder ohne Entgelt
Wird während des Studiums von der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung ein Zwischenpraktikum
vorgeschrieben, sind Studenten in dieser Zeit als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei.
Die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Verdienstes sind hierbei generell ohne Bedeutung. Ob Du weiter
familienversichert bleiben kannst oder ob Du Dich studentisch versichern musst, ist abhängig von der Entgelthöhe.
Bitte erkundige Dich deshalb vorab bei der Krankenkasse.
7. nicht vorgeschriebene Zwischenpraktikum ohne Entgelt
Hier besteht Versicherungsfreiheit in den Zweigen der Sozialversicherung.
8. nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum mit Entgelt
Bei einem nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikum mit Entgelt gibt es viele verschiedene Fälle, die in der SV
unterschiedlich behandelt werden und hier nicht alle dargestellt werden können. Da sollte man sich in jedem Fall
bei seiner Krankenkassen vorher informieren, wie es zu behandeln ist. U.a. kommt es auf die Höhe des Entgelts
und die Dauer des Praktikums an. Bis 400 € besteht für dich Versicherungsfreiheit. Über 400 €
besteht in der KV und PV Versicherungsfreiheit, wenn das Studium im Vordergrund steht (Das Studium steht nicht mehr
im Vordergrund, wenn Du mehr als 26 Wochen innerhalb eines Jahres mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von
mehr als 20 Stunden gearbeitet hast.). Wenn die Beschäftigung auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr
befristet ist, besteht Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung. Steht das Studium nicht im Vordergrund
und die Versicherungsfreiheit als kurzfristige Beschäftigung kommt nicht in Frage, besteht Versicherungspflicht als
Arbeitnehmer.
|