Studenten +
gesetzliche
Krankenversicherung
1. Familienversichert
(i.d. Regel bis 25)
2. KVdS
- Krankenversicherung der Studenten (i.d. Regel bis 30)
3. Freiwillig
gesetzlich versichert
1.
Familienversichert
Studierende, die bei einem in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten
Familienmitglied (Vater, Mutter, evtl. Ehegatte) mitversichert sind, zahlen keinen Beitrag
zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Mitversicherung bei einem Elternteil ist jedoch maximal bis zum vollendeten
25. Lebensjahr möglich. Eine Wehr- oder Zivildienstzeit verlängert die Familienversicherung
um die Dienstpflichtzeit.
s
Studenten, die einen in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten haben,
können sich für die gesamte Studienzeit bei diesem kostenfrei mitversichern.
Voraussetzung für die Familienversicherung ist u.a., dass der Familienangehörige
kein Gesamteinkommen hat, dass den Betrag von monatlich 400,- € hat.
(Geringfügigkeitsgrenze = gültig in allen Bundesländen.)
Studenten und KVdS
Die "Krankenversicherung der Studenten" (KVdS) ist ein Sondertarif der freiwilligen
Versicherung und ist ausschließlich Studenten vorbehalten, die in eine deutschen
Fachhochschule oder Universität ordentlich eingeschrieben sind.
Die monatlichen Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung richten
sich nach dem bundesdeutschen Sozialhilfesatz. Da dieser in ganz Deutschland gleich
hoch ist, gelten die Beiträge für die studentische Krankenversicherung auch für jede
gesetzliche Krankenkasse in Deutschland.
Semesterbeitrag:
Für das Sommersemester 2011 liegt der Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung
bei monatlich 76,41 € (für kinderlose Studenten ab 23 monatlich
77,90 €) (Gesamtsemesterbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung =
458,46 € bzw. 467,40 € ).
Der Beitrag ist jeweils im voraus an die zuständige Krankenkasse zu entrichten. Die Satzungen der Kassen können andere Zahlungsweisen vorsehen. So ist es bei einigen Krankenkassen möglich, dass der Student/die Studentin den gesamten Beitrag für das Semester einzahlen kann. Die am meisten unter den Krankenkassen verbreitete Regelung ist aber die monatliche Zahlung der Beiträge.
Bei Studenten, die der Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommen, verweigert
die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.
Voraussetzungen für die KVdS:
- Das 30. Lebensjahr oder das 14. Fachsemester wurde noch nicht vollendet
- Der Krankenkasse liegt kein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen
Krankenversicherungspflicht vor.
- Der/Die Student/in ist an einer deutschen Universität oder Fachhochschule
ordentlich immatrikuliert.
- Eine kostenfreie Familienversicherung ist nicht möglich oder ausgeschlossen
Ende der KVdS:
Die Versicherung endet mit Ablauf des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr
oder das 14. Fachsemester vollendet.
Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn die Art
der Ausbildung, familiäre Gründe oder persönliche Gründe, insbesondere der Erweb der
Zugangsvoraussetzung (z.B. Abitur) in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs,
die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Freiwillige
Krankenversicherung in der gesetzlichen Kasse
Studenten, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (z.B. wegen Erreichen
der Höchstsemesteranzahl oder des Höchstalters), haben die Möglichkeit, sich freiwillig
weiter zu versichern. Voraussetzung ist hier, dass unmittelbar vor dem Ausscheiden
aus der KVdS eine ununterbrochene Versicherung über 12 Monate in der gesetzlichen
Krankenkasse bestand oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate gesetzliche
Krankenversicherungszeit nachgewiesen werden kann. Die Mitgliedschaft muss
der gewählten Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der
vorherigen Krankenversicherung schriftlich angezeigt werden.
Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, wird sie verpasst, kann keine freiwillige
Versicherung mehr durchgeführt werden.
Die freiwillige Krankenversicherung beinhaltet auch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Pflegekasse.
|