Krankenkassen für Studenten
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Krankenversicherung für Studenten
 +++ Schnellcheck +++ Krankenversicherung:
Du bist unter 25?
Dann kannst Du dich familienversichern.
  Du bist über 25 und musst Dich studentisch krankenversichern!   Du bist über 30 und oder studierst schon länger als 14 Semester? Dann musst Du Dich freiwillig versichern.

Studenten + gesetzliche Krankenversicherung

1. Familienversichert (i.d. Regel bis 25)
2. KVdS - Krankenversicherung der Studenten (i.d. Regel bis 30)
3. Freiwillig gesetzlich versichert

1. Familienversichert

Studierende, die bei einem in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Familienmitglied (Vater, Mutter, evtl. Ehegatte) mitversichert sind, zahlen keinen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Mitversicherung bei einem Elternteil ist jedoch maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr möglich. Eine Wehr- oder Zivildienstzeit verlängert die Familienversicherung um die Dienstpflichtzeit.

s Studenten, die einen in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten haben, können sich für die gesamte Studienzeit bei diesem kostenfrei mitversichern. Voraussetzung für die Familienversicherung ist u.a., dass der Familienangehörige kein Gesamteinkommen hat, dass den Betrag von monatlich 400,- € hat. (Geringfügigkeitsgrenze = gültig in allen Bundesländen.)

Studenten und KVdS

Die "Krankenversicherung der Studenten" (KVdS) ist ein Sondertarif der freiwilligen Versicherung und ist ausschließlich Studenten vorbehalten, die in eine deutschen Fachhochschule oder Universität ordentlich eingeschrieben sind. Die monatlichen Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung richten sich nach dem bundesdeutschen Sozialhilfesatz. Da dieser in ganz Deutschland gleich hoch ist, gelten die Beiträge für die studentische Krankenversicherung auch für jede gesetzliche Krankenkasse in Deutschland.

Semesterbeitrag:

Für das Sommersemester 2011 liegt der Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bei monatlich 76,41 € (für kinderlose Studenten ab 23 monatlich 77,90 €) (Gesamtsemesterbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung = 458,46 € bzw. 467,40 € ).

Der Beitrag ist jeweils im voraus an die zuständige Krankenkasse zu entrichten. Die Satzungen der Kassen können andere Zahlungsweisen vorsehen. So ist es bei einigen Krankenkassen möglich, dass der Student/die Studentin den gesamten Beitrag für das Semester einzahlen kann. Die am meisten unter den Krankenkassen verbreitete Regelung ist aber die monatliche Zahlung der Beiträge.

Bei Studenten, die der Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommen, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung. Voraussetzungen für die KVdS:

  1. Das 30. Lebensjahr oder das 14. Fachsemester wurde noch nicht vollendet
  2. Der Krankenkasse liegt kein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht vor.
  3. Der/Die Student/in ist an einer deutschen Universität oder Fachhochschule ordentlich immatrikuliert.
  4. Eine kostenfreie Familienversicherung ist nicht möglich oder ausgeschlossen

Ende der KVdS:

Die Versicherung endet mit Ablauf des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr oder das 14. Fachsemester vollendet. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn die Art der Ausbildung, familiäre Gründe oder persönliche Gründe, insbesondere der Erweb der Zugangsvoraussetzung (z.B. Abitur) in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.

Freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Kasse

Studenten, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (z.B. wegen Erreichen der Höchstsemesteranzahl oder des Höchstalters), haben die Möglichkeit, sich freiwillig weiter zu versichern. Voraussetzung ist hier, dass unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der KVdS eine ununterbrochene Versicherung über 12 Monate in der gesetzlichen Krankenkasse bestand oder in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate gesetzliche Krankenversicherungszeit nachgewiesen werden kann. Die Mitgliedschaft muss der gewählten Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der vorherigen Krankenversicherung schriftlich angezeigt werden.

Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, wird sie verpasst, kann keine freiwillige Versicherung mehr durchgeführt werden.

Die freiwillige Krankenversicherung beinhaltet auch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pflegekasse.